Einsatz von Google Analytics vs. Datenschutz


Google Analytics ist eines von diversen Analysewerkzeugen, mit dem der Betreiber einer Webseite statistische Auswertungen zur Nutzung seiner Angebotes anfertigen kann. Eine aktuelle Diskussion stellt die Rechtmässigkeit der Nutzung infrage.

Seit etwa einer Woche habe ich Google Analytics auf dieser Website eingebunden. Ich habe das getan, da Analytics ein mächtiges Werkzeug zur Analyse der Benutzeraktivität auf der Website ist. Vorher hatte ich AWstats eingesetzt, ein ebenso kostenloses Stück Software, das die Logfiles des Webservers auswertet, in den statistischen Funktionen allerdings bei weitem nicht so professionell arbeitet wie das Tool von Google.

awstats google_analytics

Der Einsatz von Analysetools aller Art dient dabei dazu, eine oder mehrerer dieser Fragen zu beantworten, was für den erfolgreichen Betrieb eines zielgruppengerechten Informationsangebotes unerlässlich ist:

  1. Woher kommen meine Besucher? Für welche Endgeräte muss ich meine Webseite einrichten?
  2. Welche Quellen verlinken meine Seite?
  3. Welche Inhalte werden bevorzugt angeklickt? Welche erweisen sich als interessant genug, damit die Leser bleiben, anstatt wegzuklicken?
  4. Welche Inhalte haben nur geringe Relevanz?
  5. Wird mein Inhalt verstanden und akzeptiert?

Seit einiger Zeit wird der Einsatz von Analysewerkzeugen wie Google Analytics kontrovers diskutiert, Anlass dazu ist der Beschluss des Düsseldorfer Kreises von 2009 zum Thema Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten. Zentrales Argument der Datenschützer ist die These, dass eine IP-Adresse ein personenbezogenes Merkmal sei. Ihre Speicherung und Auswertung unterliege daher strengen Regeln.

Genau hier scheiden sich die Geister. Forenbetreiber und Gegner diverser Abmahnaktionen haben in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich argumentiert, dass eine IP-Adresse allein eben kein persönliches Merkmal darstellt. Ihre Filterung stellt zB kein geeignetes Verfahren dar, um einzelnen Personen den Zugang zu Systemen zu verwehren. Die Kenntnis einer IP-Adresse wird regelmässig nicht mit der Identifikation des Nutzers gleichgesetzt, wenn es zB um die Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche geht. Wie soll im Gegenzug eine IP-Adresse eines Internet-Anschlusses einer Information wie Name oder Adresse einer Person gleichgestellt werden?

geo-coding

Ich kann im Bericht von Google Analytics beispielsweise erkennen, dass sich Nutzer aus dem Raum Köln oder Frankfurt an meinem Server angemeldet haben. Wer sich jedoch dahinter verbirgt, das kann ich noch nicht einmal vermuten: Die Streuung der Ortsangaben ist so groß, dass eine halbwegs brauchbare Zuordnung zu mir bekannten Personen nicht möglich ist. Ich warte daher ab, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich in Zukunft entwickeln wird, da ich davon überzeugt bin, keine personenbezogenen Daten zu erfassen oder erfassen zu lassen. Die ersten Gerichtsurteile in dieser Sache werden Klarheit bringen.


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